Vollmacht

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Begriff Definition
Vollmacht

Eine Vollmacht ist eine Erklärung, durch die ein Eigentümer einer anderen Person (bevollmächtigter Vertreter) das Recht einräumt, ihn in einer Eigentümerversammlung zu vertreten und in seinem Namen abzustimmen. Die Vollmacht des Eigentümers für die Teilnahme und Beschlussfassung bei Eigentümergemeinschaften ist ein wichtiges Instrument, das es einem Eigentümer ermöglicht, seine Interessen in einer Versammlung durch einen Dritten vertreten zu lassen.

Arten der Vollmacht

Bei einer Vollmacht unterscheidet man grundsätzlich zwischen einer Generalvollmacht und einer Spezialvollmacht. Beide Formen der Vollmacht haben unterschiedliche Anwendungsbereiche und Befugnisse.

Generalvollmacht

Eine Generalvollmacht erlaubt es dem Bevollmächtigten, den Vollmachtgeber umfassend zu vertreten. Das bedeutet, der Vertreter kann in allen Angelegenheiten der Eigentümerversammlung auftreten, diskutieren und abstimmen. Eine Generalvollmacht eignet sich besonders, wenn der Vollmachtgeber dem Vertreter ein hohes Maß an Vertrauen entgegenbringt. Merkmale:

  • Umfasst alle Tagesordnungspunkte einer Eigentümerversammlung.
  • Der Vertreter kann uneingeschränkt im Namen des Eigentümers handeln.
  • Meist unbefristet oder bis zum Widerruf gültig.

Beispiel: Ein Eigentümer beauftragt seinen Ehepartner oder einen Anwalt, ihn für alle Versammlungen eines Jahres in sämtlichen Fragen zu vertreten.

Spezialvollmacht

Eine Spezialvollmacht (auch Einzelvollmacht genannt) beschränkt sich auf spezifische Angelegenheiten oder Tagesordnungspunkte. Der Bevollmächtigte darf nur in dem genau definierten Rahmen tätig werden, den der Vollmachtgeber vorgibt. Diese Form der Vollmacht wird häufig genutzt, wenn der Eigentümer nur für bestimmte Entscheidungen vertreten werden möchte. Merkmale:

  • Gilt nur für festgelegte Tagesordnungspunkte oder bestimmte Themen.
  • Der Vertreter kann nur innerhalb des spezifizierten Rahmens handeln.
  • Oft zeitlich befristet, z.B. für eine einzelne Eigentümerversammlung.

Beispiel: Ein Eigentümer gibt einem Nachbarn die Vollmacht, nur bei der Abstimmung über die Dachsanierung in seinem Sinne zu stimmen.

Erteilung der Vollmacht

Die Vollmacht sollte klare Angaben enthalten: Name des Vollmachtgebers, Name des Bevollmächtigten, Umfang der Vollmacht (allgemein oder spezifisch) sowie das Datum.

  • Deutschland: Es ist ausreichend, wenn die Vollmacht schriftlich oder in Textform erteilt wird. Eine einfache E-Mail kann als ausreichend gelten, solange die Identität des Vollmachtgebers klar ist.
  • Österreich: Auch hier sollte die Vollmacht schriftlich vorliegen. Elektronische Formate sind in der Regel zulässig, jedoch sollten die spezifischen Anforderungen der Gemeinschaftsordnung beachtet werden.

Eigentümerversammlung Vollmacht für Ehepartner

Bei der Vollmachtserteilung sollten die Regelungen der jeweiligen Hausordnung oder Gemeinschaftsordnung geprüft werden, um sicherzustellen, dass die Vollmacht rechtskonform ist. In Deutschland und Österreich ist es üblich, dass Ehepartner gemeinsam Eigentümer einer Immobilie sind. Für die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung kann ein Ehepartner den anderen vertreten, wenn eine entsprechende Vollmacht vorliegt.

  • In Deutschland ist nach der WEG-Reform 2020 eine Vollmacht in Textform ausreichend. Beide Ehepartner müssen bei gemeinschaftlichem Eigentum ihre Zustimmung geben, wenn ein Dritter bevollmächtigt werden soll. Die Vollmacht sollte schriftlich formuliert sein und den Namen, die Adresse sowie konkrete Weisungen zur Stimmabgabe enthalten​
  • In Österreich erfordert eine gültige Vollmacht die Unterschriften beider Ehepartner, sofern sie als Miteigentümer eingetragen sind. Eine rein digitale Übermittlung ist zulässig, aber oft muss das Originaldokument nachgereicht werden.

Teilnahme an der Versammlung

Der Bevollmächtigte kann an der Eigentümerversammlung teilnehmen, Fragen stellen und im Namen des Vollmachtgebers abstimmen. Es ist wichtig, dass die Vollmacht dem Versammlungsleiter vor Beginn der Sitzung vorgelegt wird, um die Vertretung zu legitimieren.

Rechtsgrundlage

  • Deutschland: Die Vollmacht ist im in § 25 Wohnungseigentumsgesetz (WEG Deutschland) geregelt. Jeder Eigentümer hat das Recht, sich vertreten zu lassen.
  • Österreich: In Österreich wird die Vollmacht im § 24 WEG Österreich behandelt. Auch hier ist es den Eigentümern erlaubt, sich durch Dritte vertreten zu lassen.

Umfang der Vollmacht

  • Deutschland: Der Umfang der Vollmacht kann individuell festgelegt werden. In der Regel können Vollmachten für die gesamte Versammlung oder für bestimmte Beschlüsse erteilt werden.
  • Österreich: Ähnlich wie in Deutschland kann die Vollmacht spezifisch oder allgemein erteilt werden. Der Bevollmächtigte hat die gleichen Rechte wie der Vollmachtgeber, sofern die Vollmacht nicht eingeschränkt ist.

Widerruf der Vollmacht

  • Deutschland: Eine Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden, auch während der Versammlung. Der Widerruf muss dem Versammlungsleiter oder dem Bevollmächtigten mitgeteilt werden.
  • Österreich: Der Widerruf der Vollmacht ist ebenfalls jederzeit möglich. Auch hier sollte dies klar kommuniziert werden, um Missverständnisse zu vermeiden.

Rechtswirkung

  • Deutschland: Entscheidungen, die im Namen des Vollmachtgebers getroffen werden, sind rechtlich bindend, solange die Vollmacht gültig ist.
  • Österreich: Die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen gelten. Beschlüsse, die durch den Bevollmächtigten gefasst werden, sind ebenfalls rechtsverbindlich.

prop.ID hat mit vBeschluss ein Tool erstellt, mit dem Eigentümer eine Vollmacht digital ausstellen können. Zu diesem Tool gehören auch Abstimungsmöglichkeiten nach WEG, Umlaufbeschlüsse, eine 24/7 Beschlusssammlung, etc. Erfahren Sie hier mehr: Teilnahme an einer Eigentümerversammlung mittels Vollmacht mit vBeschluss

 

Synonyme: Bevollmächtigung,Entscheidungsbefugnis,Legitimation