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Term | Definition |
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Umlaufbeschluss | Der Umlaufbeschluss ist ein Verfahren, das es Eigentümergemeinschaften ermöglicht, Beschlüsse ohne eine physische Versammlung zu fassen. Allgemeine Definition Ein Umlaufbeschluss ist ein Beschlussverfahren, bei dem die Eigentümer schriftlich oder elektronisch abstimmen. Dieses Verfahren ist oft sinnvoll, wenn eine schnelle Entscheidung erforderlich ist oder die Eigentümer nicht an einer Versammlung teilnehmen können. Ablauf eines Umlaufbeschlusses
Deutschland: Der Umlaufbeschluss ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt, insbesondere in § 23 WEG Deutschland. Bei einem Umlaufbeschluss ist die Zustimmung aller Eigentümer notwendig (Allstimmigkeit), es sei denn, die Eigentümer haben für einen bestimmten Umlaufbeschluss eine Absenkung auf einfache Mehrheit beschlossen. Österreich: Im österreichischen Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist der Umlaufbeschluss ebenfalls vorgesehen, konkret in § 25 WEG Österreich. Auch hier müssen alle Eigentümer über das Verfahren informiert werden. Ein Umlaufbeschluss kann von Haus aus mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Form und Frist Deutschland: Die Frist zur Abstimmung sollte angemessen sein und mindestens einige Tage bis Wochen betragen. Eine genaue Vorgabe gibt es nicht, jedoch muss der Verwalter sicherstellen, dass alle Eigentümer genügend Zeit haben, ihre Entscheidung zu treffen. Österreich: Auch hier sollte eine angemessene Frist gesetzt werden. Oft werden etwa zwei Wochen als ausreichend betrachtet, um den Eigentümern Zeit zur Verfügung zu stellen. Rechtswirkung Deutschland: Umlaufbeschlüsse haben die gleiche Rechtswirkung wie Beschlüsse, die in einer Versammlung gefasst wurden, solange die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Österreich: Auch in Österreich haben Umlaufbeschlüsse die gleiche Rechtskraft wie solche, die in einer Versammlung getroffen werden, wenn die formalen Anforderungen erfüllt sind. Vorteile und Nachteile des Umlaufbeschlusses Vorteile: Flexibilität, Zeitersparnis und Erhöhung der Beteiligung Mehr dazu auch hier: Umlaufbeschluss für Eigentümer: vollständig erklärt |
Unterlassungsklage | Mittels Unterlassungsklage möchte ein Kläger eine aktuelle oder zukünftige Beeinträchtigung seines Besitzes abwehren. Beispiel: Der Besitzer eines Grundstücks möchte dem Nachbarn mittels Unterlassungsklage verbieten, dass dieser beim Gassi gehen mit dem Hund sein Grundstück überquert. Die Unterlassungsklage wird mittels Antrag beim Bezirgsgericht eingebracht. |
Verdachtsflächenkataster | Der Verdachtsflächenkataster ist ein Verzeichnis von Orten, von denen auf Grund von früheren Nutzungsformen (zum Beispiel Tankstellen, Gerbereien, Asphaltbauunternehmen, Färbereien, Chemieerzeugungsbetriebe u.ä.) erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Menschen sowie Beeinträchtigung der Umwelt ausgegangen werden kann. Der Kataster wird nach den Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetz (AlSaG) geführt. Altlasten müssen beim Umweltbundesamt gemeldet werden. Der Kataster ist online einsehbar: |
Vergleich | |
Verjährung | Wurde in einem Vertrag ein bestimmter Termin oder Frist festgesetzt, in dem zum Beispiel eine Option auf Kauf ausgeübt werden kann, und wird diese Option nicht innerhalb der Frist oder bis zum Termin nicht ausgeübt, dann gilt dieses Recht als verjährt. Das Recht auf Geltendmachung eines Anspruchs ist durch Zeitablauf verjährt. Auch wenn das Recht verjährt ist, erlischt es dadurch nicht gänzlich. Es kann aber gerichtlich nicht mehr durch Klage geltend gemacht werden. Zivilrechtlich gibt es eine allgemeine Verjährungsfrist (30 Jahre) sowie eine kurze Verjährungsfrist, die bereits nach 3 Jahren eintritt. |