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Term Definition
Online Eigentümerversammlung

Eine Online Eigentümerversammlung ist eine Versammlung von Wohnungseigentümern, die vollständig über das Internet stattfindet. Die Teilnehmer sind nicht physisch anwesend, sondern nehmen über eine Online-Plattform (z. B. Zoom, Microsoft Teams) teil. In dieser Versammlungsform werden die gleichen Themen besprochen und Beschlüsse gefasst wie bei einer traditionellen, vor Ort stattfindenden Eigentümerversammlung, aber alle Prozesse – von der Diskussion bis zur Stimmabgabe – erfolgen online.

Merkmale der Online-Eigentümerversammlung

  • Plattform: Nutzung eines Videokonferenztools zur Kommunikation und Interaktion.
  • Stimmabgabe: Abstimmungen erfolgen online über die Plattform oder per eMail.
  • Diskussion: Eigentümer können wie bei einer physischen Versammlung Anträge stellen und ihre Meinung äußern.
  • Protokollierung: Die Beschlüsse werden protokolliert und ins Beschlussbuch eingetragen.
  • Technische Voraussetzungen: Alle Eigentümer müssen über einen Internetzugang und ein geeignetes Endgerät verfügen (Laptop, Tablet, Smartphone).

Rechtliche Grundlage

Deutschland: Die Online-Eigentümerversammlung wurde durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) im Jahr 2020 explizit zugelassen. Gemäß dem neuen WEG können Eigentümerversammlungen auch online durchgeführt werden, wenn dies in der Gemeinschaftsordnung geregelt ist oder von den Eigentümern per Mehrheitsbeschluss beschlossen wird. Dies hat der Praxis einen festen rechtlichen Rahmen gegeben, der die Online-Versammlung zu einer dauerhaften Option für Wohnungseigentümergemeinschaften macht. Ab 2025 können Online Eigentümerversammlungen auch komplett online abgehalten werden. Dies erfordert zumindest eine 75% Zustimmung der Eigentümer und muss in den ersten Jahren (bis voraussichtlich 2028) regelmäßig durch die Eigentümer bestätigt werden, dass die Eigentümerversammlung auch weiterhin online stattfinden darf.

Österreich: In Österreich wurde die Online-Eigentümerversammlung mit der WEG Novelle 2022 ermöglicht. Festgelegt ist dies in § 25 (2a) WEG Österreich.

Voraussetzungen für die Durchführung

Deutschland: Eine Online-Eigentümerversammlung kann durchgeführt werden, wenn entweder alle Eigentümer zustimmen oder wenn die Gemeinschaftsordnung dies vorsieht. Auch ist ein Mehrheitsbeschluss in der Versammlung möglich, der künftig die Durchführung von Online-Versammlungen erlaubt. Die rechtlichen Voraussetzungen sind klar geregelt, und die Teilnahme an Online-Versammlungen ist rechtswirksam, wenn die technischen Mittel dies ermöglichen.

Österreich: In Österreich ist die Online-Eigentümerversammlung nur zulässig, wenn alle Eigentümer zustimmen. Ohne diese Voraussetzungen kann eine Online-Versammlung aller Eigentümer nicht rechtswirksam durchgeführt werden. Diese strengere Anforderung macht es in der Praxis oft schwieriger, reine Online-Versammlungen durchzuführen.

Stimmabgabe und Beschlussfassung

Deutschland: Die Stimmabgabe erfolgt bei Online-Eigentümerversammlungen über digitale Plattformen oder andere elektronische Kommunikationsmittel. Wichtig ist, dass die Abstimmung rechtssicher und transparent erfolgt, sodass jede Stimme korrekt erfasst wird. Die Plattformen müssen sicherstellen, dass alle Teilnehmer die gleichen Rechte und Möglichkeiten haben, wie bei einer physischen Versammlung.

Österreich: Auch in Österreich wird die Stimmabgabe bei Online-Eigentümerversammlungen digital durchgeführt. Hier ist jedoch die Sicherstellung technischer Anforderungen besonders wichtig, um die Rechtssicherheit der Abstimmungen zu gewährleisten. Eventuelle technische Probleme oder unzureichende Plattformen könnten die Gültigkeit der Beschlüsse beeinträchtigen. Die rechtliche Grundlage ist strenger, da alle Teilnehmer zustimmen müssen und die technischen Lösungen oft hinterfragt werden.

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Option

Eine Vereinbarung, die es einer der beiden Vertragsparteien ermöglicht, eine einseitige Willenserklärung abzugeben, die der andere Vertragspartner annehmen muss.

So könnte ein Grundstücksverkäufer einem Kaufinteressenten das Recht einräumen, binnen einer gewissen Frist das Grundstück zu einem vorher vereinbarten Preis zu kaufen.

Der Interessent ist somit innerhalb der gesetzten Frist dazu berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Option auszuüben = zum vorher festgelegten Preis zu kaufen.

Pawlatsche

Ein balkonartiger offener Gang anstatt eines Flurs an der Hofseite eines Wohngebäudes als Zugang zu den einzelnen Wohnungen. Meist aus Holz und Metall bestehend. Noch häufig in der Wiener Innenstadt in Wohnhäusern aus der ersten Hälfte des 19. Jhdts. zu sehen.

Synonyms - Pawlatschengang
Penthouse

Eine Wohnung, die meist die gesamte Geschossfläche umfasst und sich auf dem Dach eines mehrgeschossigen Gebäudes befindet.

Oft Luxus-Wohnungen mit Terrasse oder Dachgarten, gerne auch in Form eines Duplex (Maisonette-Wohnung) auf mehrere Stockwerke verteilt.

Protokoll

Das Protokoll der Eigentümerversammlung ist ein zentrales Dokument, das die Ergebnisse, Beschlüsse und wesentlichen Diskussionsinhalte einer Versammlung der Eigentümergemeinschaft festhält.

Rechtsgrundlage

Das Protokoll wird durch gesetzliche Vorgaben im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Deutschland und Österreich geregelt. In beiden Ländern sind die Protokolle wichtig für die Dokumentation der Entscheidungen und für die spätere Nachvollziehbarkeit.

Zweck des Protokolls

Dokumentation: Es dient der rechtlichen Absicherung der gefassten Beschlüsse und der getätigten Diskussionen.
Transparenz: Das Protokoll stellt sicher, dass alle Eigentümer, auch die, die nicht an der Versammlung teilnehmen konnten, informiert werden.
Nachvollziehbarkeit: Es ermöglicht die Rückverfolgung von Beschlüssen und deren Begründungen.

Inhalt des Protokolls

Ein Protokoll sollte folgende Elemente enthalten:

  1. Datum und Ort: Angabe des Datums und des Veranstaltungsorts der Eigentümerversammlung.
  2. Anwesenheitsliste: Auflistung der anwesenden Eigentümer sowie der vertretenen Eigentümer durch Vollmachten.
  3. Tagesordnung: Übersicht der besprochenen Punkte, die im Voraus festgelegt wurden.
  4. Diskussionen: Wichtige Anmerkungen, Meinungen und Diskussionsbeiträge der Eigentümer zu den einzelnen Tagesordnungspunkten.
  5. Beschlüsse: Alle gefassten Beschlüsse mit den entsprechenden Abstimmungsergebnissen (Anzahl der Ja-, Nein- und Enthaltung-Stimmen).
  6. Sonstiges: Weitere relevante Informationen, die während der Versammlung besprochen wurden.

Form und Erstellung

  1. Protokollführung: Oft wird ein Verwalter oder ein Eigentümer mit der Protokollführung beauftragt. Es ist wichtig, dass die Protokollführung klar und präzise ist.
  2. Unterschrift: Das Protokoll sollte von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterschrieben werden, um die Authentizität zu bestätigen.
  3. Verteilung: Das Protokoll sollte allen Eigentümern in schriftlicher Form (z. B. per E-Mail oder postalisch) zur Verfügung gestellt werden. In vielen Gemeinschaften wird auch eine Bereitstellung in digitaler Form angeboten.

Aufbewahrungspflicht

Das Protokoll muss sorgfältig aufbewahrt werden, um im Falle von Anfechtungen oder rechtlichen Streitigkeiten als Nachweis dienen zu können. Die Aufbewahrungsfristen können in den jeweiligen Gesetzen oder in der Gemeinschaftsordnung festgelegt sein.

Rechtswirkung

Bindung: Die im Protokoll festgehaltenen Beschlüsse sind für alle Eigentümer verbindlich, auch für diejenigen, die nicht an der Versammlung teilgenommen haben. Dies gilt, solange die Beschlüsse rechtmäßig gefasst wurden.
Anfechtungsmöglichkeiten: Eigentümer haben das Recht, Beschlüsse anzufechten, wenn sie formale oder materielle Mängel aufweisen, jedoch müssen sie dies innerhalb einer festgelegten Frist tun.

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Synonyms - eigentuemerversammlungsprotokoll