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Term | Definition |
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Loft | Eine Wohnung mit offenem Grundriß (ohne Zimmeraufteilung), dass sich meist in einem ehemaligen Fabriksgebäude befindet. |
Loggia | Die Loggia ist ein Raum und Teil der Wohnung, der auf einer Seite offen ist. Anders gesagt - die Loggia ist an 5 Seiten (links, rechts, hinten, Decke oben, Boden unten) begrenzt, aber nicht nach vorne hinaus. Die Loggia ist kein Balkon oder Terrasse und wird nach österreichischem Mietrechtsgesetz auch zur Nutzfläche hinzugerechnet (Die Balkon- oder Terrassenfläche nicht). |
Mahnung | Die Mahnung ist eine Aufforderung durch den Gläubiger an den Schuldner, eine gewisse Leistung zu erbringen - Beispiel: die monatliche Mietzahlung zu leisten. Die Mahnung erfolgt schriftlich. In Österreich besteht keine Verpflichtung zur Mahnung. Dass heißt, eine Mahnklage ist bereits ab dem ersten Tag des Verzugs möglich. Im Verzug ist der Schuldner, wenn die Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Frist bzw. bis zum vereinbartem monatlichen Fälligkeitsdatum geleistet wurde. Als Mahnklage wird eine Klage bezeichnet, bei der es um fällige Geldleistungen bis zu 75.000 EUR geht. Liegt der Streitwert unter 5.000 EUR, kann der Gläubiger die Mahnklage selbst beim Bezirksgericht einbringen. Liegt der Streitwert über 5.000 EUR, besteht Anwaltspflicht für die Mahnklage. |
Maisonette | Eine Wohnung in einem mehrstöckigen Gebäude, die über zwei oder mehrere Stockwerke verteilt ist. Ein Haus im Haus sozusagen. Maisonette - vom gleichnamigen französischen Wort: 'Kleines Haus'. |
Makler | Ein Immobilienmakler vermittelt sowohl Immobilien zwischen Vermietern und Mietern. Oder Verkäufern und Käufern. Diese Immobilien können Wohnungen, Häuser oder auch Liegenschaften (Grundstücke) sein. In Österreich gibt es den Sonderfall des Doppelmaklers: Hierbei tritt der Makler als Auftragnehmer des Vermieters und des Mieter auf. Der Makler versucht, die Interessen beider Parteien zum Wohl aller Beteiligten auszugleichen. Der Immobilienmakler berät den Anbieter sowie den Abnehmer, bereitet Immobilien-Exposés vor, inseriert die Immobilienobjekte, führt Besichtigungen mit potentiellen Mietern oder Käufern durch und betreut diese bis zum Vertragsabschluß. Der Makler darf für Auftraggeber - sofern beauftragt - Vertragsformulare vorbereiten, aber nicht Verträge erstellen. Für die Vermittlungsdienstleistung erhält der Immobilienmakler vom Auftraggeber einer Vermittlungsprovision, auch Courtage genannt.
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